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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Topocrom GmbH,
DE-78333 Stockach

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir ihnen schriftlich ausdrücklich zustimmen.

1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird.

2. Preise
Unsere Preise verstehen sich rein netto, ab Werk. Der Kunden hat die zu beschichtenden Gegenstände kostenfrei anzuliefern. Sämtliche Versand- und Transportkosten sowie Zollkosten bei Auslandslieferungen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab jeweiligem Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Ban k darüber frei verfügen können. Grundsätzlich können wir jede Zahlung des Kunden gegen ältere fällige und nicht bezahlte Rechnungen verrechnen. Hält der Kunde die Zahlungsfrist nicht ein, so gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Wir berechnen allfällige Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Kunden oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden sämtliche, noch offenen Forderungen sofort fällig. In all diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung weiter zu liefern. Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, bei Beanstandungen der von uns gelieferten Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu kürzen.

4. Anlieferungszustand
Der Kunde verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem veredelungsfertigen Zustand anzuliefern. Veredelungsfertig bedeutet u.a., dass die zu galvanisierenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, welche möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz und/oder das Aussehen der Beschichtungen ungünstig beeinflussen können. Dieses sind beispielsweise bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken, Risse, Porennester, Fremdstoffeinflüsse und Doppelungen, bei Gussstücken Einfall- und Kaltschweissstellen, Rumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei sein von Antikatalyten, wie z.B. Zink und Schwefel.

Der Kunde ist verpflichtet, uns über folgende Kriterien der zu beschichtenden Gegenstände vorab zu informieren:

Stahlzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügenausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit sowie Aktivierbarkeit)
Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone)
Wärmebehandlungszustand/Eigenspannungen

Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Überarbeitung übergebenen Gegenstände daraufhin zu überprüfen, ob sie mängelfrei sind, ob eine Veredelung möglich ist und ob die vom Kunden gegebenen Informationen zutreffend sind. Wünscht der Kunde, dass die Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen gesondert zu vereinbaren. Wird nichts Abweichendes vereinbart, so hat der Kunde die Kosten für die Prüfungen zu tragen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass schwere und sperrige Teile mit entsprechenden Befestigungs- und Transportvorrichtungen versehen sind.

5. Lieferfristen/Höhere Gewalt
Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Kunde alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder bei unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt verunmöglicht, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht.

6. Versand/Verpackung/Gefahrübergang
Uns für die Beschichtung zugesandte Teile liefern wir in der gleichen Verpackung zurück, wie sie uns zugesandt wurden, soweit dies nach Zustand und Art der Verpackung möglich ist. Bei Füll- und Stopfmaterial ist dies nur der Fall, wenn es der Kunde ausdrücklich verlangt. Insofern entbindet uns der Kunde von der Rücknahme des Verpackungs- und Füllmaterials im Sinne der Verpackungsverordnung. Verpackungskosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden nach Aufwand berechnet.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu beschichtenden Gegenstände geht auf den Kunden über, sobald wir die Lieferteile dem Transportunternehmen übergeben haben. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Kunden verauslagt haben.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden. Bei Lagerungen im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

7. Urheberrecht
Der Kunde erlaubt uns die Nutzung und Vervielfältigung der uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücke im Hinblick auf die zu beschichtenden Gegenstände. Wir verpflichten uns im Gegenzug, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulationen und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Sollten die uns vom Kunden überlassenen Dokumente mit Schutzrechten Dritter belastet sein, so stellt der Kunde uns von allfälligen Ansprüchen Dritter frei.

8. Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung
Übergibt uns der Kunde einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist der Wert unserer Be- oder Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum am zu beschichtenden Gegenstand in Höhe des Faktura-Endbetrages überträgt. Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden Stoffen vermischt oder in der Gestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wo erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe zu dem Gegenstand des Kunden zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum in Höhe des Faktura-Endbetrages überträgt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Beanstandungen, Gewährleistungen und Haftung
Nach Eintreffen beim Kunden sind die von uns gelieferten Gegenstände vom Kunden unverzüglich im Hinblick auf Mängel zu untersuchen. Im Falle von Beanstandungen wegen Mängeln sind diese uns unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Anderenfalls gelten die von uns gelieferten Gegenstände als mangelfrei. Sämtliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang, bezogen auf den jeweiligen Gegenstand. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns zu beschichtenden Gegenstände nicht in dem unter Ziff. 4 («Anlieferungszustand») festgelegten Zustand an uns geliefert werden. Im Falle eines Mangels der Werkstücke ist uns Gelegenheit zu geben, diesen an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Werkstücken nichts geändert werden. Bei nachweisbaren Material- und Ausführungsfehlern werden wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder den Gegenstand neu beschichten bzw., soweit beides hinsichtlich des uns zur Verfügung gestellten Werkstückes unmöglich ist, dem Kunden den Rechnungswert gutschreiben. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf unserem schuldhaften Verhalten (inkl. dem unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sofern wir (oder unsere gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen) lediglich fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vernünftigerweise vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung für den jeweiligen Vertrag von grundlegender Bedeutung ist. Keine Haftung übernehmen wir für die lediglich fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

10. Versicherung
Für die vom Kunden angelieferten Gegenstände und für die an ihn ausgeführten Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transport- oder Folgeschäden sowie gegen Diebstahl, nur bei besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

11. Umsatzsteuer
Werden wir nachträglich von den Steuerbehörden des Landes des Kundensitzes auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§6a Umsatzsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgelegen haben, so ist der Kunde zur vollständigen Erstattung des Betrages uns gegenüber verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Kunden beruhte.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Bezahlung ist für beide Teile unser Firmensitz in DE-78333 Stockach.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten unserer Wahl unser Firmensitz der Gerichtsstand. Wir sind daneben jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on the International Sale of Goods – Vienna Convention of 1980).

Stand: Juni 2018